Das neue Meldegesetz nimmt Wohnungsgeber in die Pflicht

posted am: 28 Oktober 2016

Seit dem 1. November 2015 besteht für Vermieter die Pflicht, neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen. Denn das bis zum 31. Oktober 2015 geltende Meldegesetz wurde grundlegend reformiert und in ein bundesweit einheitlich geltendes Gesetz umgewandelt.


Die Meldepflicht in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland regelte das seit 1980 bestehende Melderechtsrahmengesetz sowohl die Aufgaben als auch die Befugnisse der einzelnen Meldebehörden. Diesbezüglich hat sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte im gesetzlichen Sinn natürlich einiges geändert. Denn nachdem in früheren Zeiten die Gesetze jeweils in den 16 Bundesländern individuell festgelegt wurden, herrscht inzwischen das bundesweit einheitliche Meldegesetz. Dieses sieht vor, dass sich Mieter unmittelbar nach einem Wohnsitzwechsel vom neuen Vermieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen lassen müssen.

Das neue Wohnungsgebergesetz: Nach 2 Wochen besteht die Pflicht zur Anmeldung

Seit November 2015 müssen Mieter ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde ihrer Kommune anmelden und die vom Mieter ausgehändigte Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. Darüber hinaus hat sich seitdem auch für die Mieter, die einen Umzug ins Ausland geplant haben, einiges geändert. Denn diese sind nun verpflichtet, dass sie ihren Wohnungsauszug vom Vermieter bestätigen zu lassen. 

Auch im Rahmen des neuen Wohnungsgebergesetzes bestätigen einige Ausnahmen die Regel

Im Rahmen des neuen Wohnungsgebergesetzes sind diese Ausnahmen verankert:

Sollte der Mieter schon bei der Meldebehörde gemeldet sein - aber innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten eine weitere Wohnung beziehen - ist keine Meldepflicht erforderlich. In diesem Fall wird die tatsächliche Anmeldung erst nach sechs Monaten zur Pflicht. 

Für ausländische Touristen aller Nationalitäten besteht nach drei Monaten die Pflicht zur Anmeldung.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim sowie in einer Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt gilt keine Anmeldepflicht. Desweiteren wird auch der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber als Ausnahme angesehen.


Ein Umzug zu Familienangehörigen steht bevor? - Dann besteht Meldepflicht!

Allerdings besteht die Meldepflicht bei jenen Personen, die bei einem Verwandten einziehen und dort unentgeltlich wohnen dürfen. Verständlicherweise gilt dann der Verwandte als neuer Wohnungsgeber. Sollte der Verwandte aber selbst Untermieter sein, gilt er als Hauptmieter.

Die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Wohnungsgebergesetzes

Wer die Bestimmungen des Wohnungsgebergesetzes bei einem Umzug nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hierbei gilt als Beispiel: Wer sich nach einem Umzug innerhalb von zwei Wochen bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt nicht meldet muss mit einer Strafe in Höhe von bis zu 1.000,00 € rechnen. Das gleiche beispielhafte Prinzip kann dann eventuell auch für den Vermieter geltend gemacht werden. Denn er unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, die Wohnungsgeberbestätigung im Zeitraum von zwei Wochen an den Mieter auszuhändigen.

Die Details der Wohnungsgeberbestätigung

Diese Angaben sind wichtig:

 

  • Persönliche Angaben (Name + Anschrift) des Vermieters.
  • Details zum Einzug oder Auszug.
  • Das Einzugs- oder Auszugsdatum.
  • Die namentliche Erwähnung des neuen Mieters.
  • Die Wohnungsanschrift.



Die meisten Kommunen sind inzwischen auch im World Wide Web vertreten. Daher kann die Wohnungsbestätigung zum Beispiel auf der Webseite der Grundeigentum-Verlag GmH per Download heruntergeladen und anschließend ausgedruckt werden. Zudem bekommen Vermieter auf der Webseite des Bundesrates die Möglichkeit, den noch relativ neuen Gesetzestext auf der Webseite des Bundesrates herunterzuladen. 

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